Grundsätzlich ist für das Aussehen nämlich das Bild 291 der StVO sowie die 1981 festgelegten Vorgaben maßgeblich. Demnach muss die Parkscheibe blau sein und über ein weißes drehbares Zifferblatt mit Stunden- und Halbstunden Markierung verfügen. Das Format: 15 Zentimeter hoch, 11 Zentimeter breit. Der Drehpunkt muss 50 mm von der oberen Zeichenebene entfernt sein, es gelten ausschließlich freigegebene Schriften. Auf der Vorderseite der Parkscheibe sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, nicht zulässig. Auf der hinteren Seite ist Werbung erlaubt.
Auch für elektronische Parkscheiben gibt es eine genaue Definition. Sie sind seit 2005 erlaubt. Sie müssen eine Typengenehmigung besitzen und auf dem Display eine 24-Stunden-Zeitangabe aufweisen. Die Zahlenhöhe muss mindestens zwei Zentimetern haben, darüber muss das Wort "Ankunftszeit" stehen. Außerdem ist vorgeschrieben, dass das Verkehrszeichen 314, der weiße Buchstabe "P" auf blauem Grund, auf der Vorderseite der elektronischen Parkscheibe abgebildet sein muss. Wie bei den Pappscheiben darf auf der Vorderseite kein weiterer Aufdruck zu sehen sein. Die Rückseite darf bedruckt sein.
Parkscheibe muss korrekt sein
Grundsätzlich sollten Autofahrer auf das korrekte "Design" der Parkscheiben achten – oftmals gibt es bunte, bedruckte Exemplare als Werbegeschenke, die nicht den Regularien entsprechen. So wie in dem Fall der Parkscheibe aus Germering, der 2022 für Furore sorgte. Auf den ersten Blick fragen Sie sich sicher auch: "Was ist nun falsch an der Parkscheibe im Aufmacherbild?" Nun, sie entspricht zwar in Format und Farbe den Vorgaben, aber, die Drehscheibe ist schlicht falsch herum bedruckt, zählt also nicht gegen den Uhrzeigersinn, sondern im Uhrzeigersinn.
Der Hintergrund zur falschen Parkscheibe
Die Parkscheibe hatte die Stadt Germering 2014 einem Einkaufsflyer beigelegt (2.500 Stück), der dafür warb, den Einzelhandel in der Stadt zu nutzen – wofür ja eine Parkscheibe ganz nützlich sei. Jahrelang fiel der Fehldruck keinem auf, bis sich wohl ein Bürger bei der Stadt meldete. Er habe einen Strafzettel über 20 Euro bekommen, so eine Sprecherin. Zu auto-motor-und-sport.de sagte eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung damals, man habe dem Mann angeboten, das Bußgeld zu übernehmen, aber das wollte der gar nicht. Er habe nur darauf hinweisen wollen, dass es noch anderen mit dieser Parkscheibe gehen könne wie ihm.
Immerhin reagierte damals die Stadtverwaltung und bat darum die Parkscheibe zu entsorgen: Auf der städtischen Website hieß es: "Liebe Germeringerinnen und liebe Germeringer, haben Sie eine Parkscheibe aus Pappe von der Stadt Germering bekommen? Leider müssen Sie sie entsorgen. Die Scheibe ist wie eine Uhr im Uhrzeigersinn bedruckt, müsste aber andersherum sein. Dadurch ist sie laut StVO (Norm DIN 1451 Teil 2 entsprechen Rd Nr. 16 der VwV zu § 39 StVO) ungültig. Wir bitten herzlich um Entschuldigung! Ihre Stadt Germering".