Bisher durften Vollgutachten und Einzelabnahmen nach $ 21 StVZO in den alten Bundesländern nur vom TÜV und in den neuen Bundesländern ausschließlich von der DEKRA erstellt werden. Diese Monopolstellungen der Prüforganisationen wird es künftig nicht mehr geben, denn der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung (15.02.2019) eine entsprechende Liberalisierung beschlossen, darauf weist die Prüforganisation GTÜ hin. Wirksam werden die Änderungen am 22.3.2019 mit der Veröffentlichung des Beschluss im Bundesgesetzblatt.
Gilt für Vollgutachten und Einzelabnahmen
Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO in verschiedenen Bereichen: War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine § 21-Begutachtung.
Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft im Alltag Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt.
Mit dieser Liberalisierung des Marktes könnten sich auch Verschiebungen im Gebührengefüge ergeben. Dumpingpreise sind allerdings nicht zu erwarten, da der Gesetzgeber hier einen Gebührenrahmen vorgibt.